Meldung:
Euskirchen, 09. September 2008
Neues Sparkassengesetz NRW
SPD-Fraktion bringt Resolution gegen die Neufassung des Sparkassengesetzes NRW in den Kreistag ein
Hierbei wurde über folgende von der Fraktion eingebrachte Resolution entschieden:Aus Sorge um die Zukunft der Sparkassen und in Sorge um die Gefährdung kommunalen Eigentums!
1.Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen des neuen Sparkassengesetzes NRW bergen unnötige Gefahren für die Strukturen der öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Daher werden die Änderungen zum bisherigen Gesetz, wie unter den Punkten 2 – 6 beschrieben, abgelehnt.
2.(§ 7 SpkG-E Trägerschaft und Haftung)
Die Einführung von Trägerkapital, auch fakultativ, wird abgelehnt. Es ist unnötig und gibt keine weiteren Entwicklungschancen für die Sparkassen.
Der Begriff ist nicht definiert, gibt also auch keine klare Linie zur Steuerung oder Bemessung der Ausschüttungsmöglichkeiten.
Daneben werden Risiken bei einer Überprüfung durch die europäischen Gerichte gesehen, die unter derzeitigem Recht nach 295 des EU-Vertrages noch ausgeschlossen sind. Es könnte bei der Einstellung der EU-Kommission, wie sie bei der Einlage des Landes bei der West LB vorlag, zur Eröffnung von Privatisierungsmöglichkeiten kommen.
3.(§ 9 SpkG-E Organe)
Zu den Organen der Sparkasse muss weiterhin ein eigenständiger Kreditausschuss/Risikoausschuss gehören.
Der Kreditausschuss muss dem Vorstand gegenüber ein eigenständiges Organ bleiben. Dazu kommt, dass die Praktikabilität der grundsätzlichen Berichtspflicht an den Verwaltungsrat, wie sie im neuen Gesetz vorgesehen wird, anzuzweifeln ist.
4.(§ 25 SpkG-E Verwendung des Jahresüberschusses, Ausschüttung)
Die allgemeinen Formulierungen zu den Ausschüttungsregelungen reichen nicht zur Sicherung einer zukunftsorientierten Entwicklung der Sparkasse, deren Wachstum, deren Bildung von Eigenkapital und kann bei der Betrachtung des Haftungsverbundes und den daraus erwachsenden Verpflichtungen zu Problemen führen.
Die gemeinnützige Verwendung der Ausschüttung wird zu Gunsten der allgemeinen Form der Gemeinwohlorientierung aufgegeben. Dafür gibt es keinen Grund.
5.(§ 38 SpkG-E Sparkasse in Trägerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes oder der Sparkassenzentralbank)
Auch eine temporäre Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse durch eine privatrechtliche Gesellschaft wird abgelehnt.
Die Verfassung der Sparkassen ist anders als die von Aktiengesellschaften oder privatrechtlichen Unternehmungen; sie ist nicht auf Gewinnmaximierung ausgelegt und hat damit auch andere Aufgaben übernommen. Daher kann sie nicht mit den Maximen einer privaten Gesellschaftsform alleine geführt werden.
6.(§39 SpkG-E S-Finanzverbund NRW)
Der S-Finanzverbund in der gesetzlichen Festlegung wird abgelehnt.
Hiermit wird die Unabhängigkeit des wirtschaftlichen Handelns eingeschränkt. Der hiermit zu schaffende Finanzverbund findet keinen Vergleich in anderen Ländern und verbindet gesetzlich die öffentlich-rechtliche Sparkasse mit der privatrechtlichen Aktiengesellschaft.
Daher fordert der Kreistag des Kreises Euskirchen, die Überarbeitung des Gesetzesentwurfs in diesen besonders wichtigen Punkten vorzunehmen, damit Sparkassen weiterentwickelt werden können und eine Anpassung an die moderne, aber an der sozialen Marktwirtschaft und dem Dreisäulenmodell orientierte Struktur des Bankenwesens erfolgt.




