Pressemitteilung:
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26. November 2008
Kein Trägerkapital bei der Kreissparkasse Euskirchen
Antrag der Kreistagsfraktion
„Wir sehen den Sachverhalt nicht so“, stellt Schmitz klar, „vielmehr ist für uns die Schaffung von Trägerkapital nach wie vor ein gefährliches Schlupfloch für eine spätere Privatisierung unserer Sparkassen. Die Gefahr ist groß, dass im Rahmen der europäischen Gesetzgebung die geplante 'nicht-Verkäuflichkeit' diese Kapitals als gesetzeswidrig erkannt wird. Deshalb bringen wir im Kreistag einen Antrag ein, der eine Einführung von Trägerkapital per Satzungsbeschluss bei der Kreissparkasse Euskirchen verhindern soll.“Es folgt der Antragstext:
Sehr geehrter Herr Landrat,
der nordrhein-westfälische Landtag hat am 13. November 2008 in dritter Lesung mit den Stimmen von CDU und FDP ein neues Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände verabschiedet.
Das nun gültige Gesetz eröffnet dem Träger einer Sparkasse die Möglichkeit, Trägerkapital durch Satzungsbeschluss einzuführen. Das Gesetz begründet diese Möglichkeit damit, dass dem Träger somit "ein weiteres Steuerungselement zur Konkretisierung seiner rechtlichen Beziehungen zur Geschäftstätigkeit der Sparkasse" erhält.
Der eigentliche Einführungsbeschluss soll dabei in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates fallen. Die Willensbildung des Trägers soll jedoch im Vorfeld abgeschlossen und dokumentiert sein.
Der Kreistag Euskirchen lehnt die Bildung von Trägerkapital ab und fordert den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Euskirchen dazu auf, keine Schritte in diese Richtung einzuleiten.
Begründung:
Im §7 des neuen Sparkassengesetzes findet sich nach wie vor das Einfallstor für eine mögliche Privatisierung der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen. Die dort zu findende sogenannte Präzisierung des Begriffes "Trägerkapital" verbessert den Regierungsentwurf vom 26. Mai diesen Jahres nicht. Im Gegenteil, es besteht die Gefahr, dass die EU-Kommission diese kritisch hinterfragen wird.
Die verabschiedeten Änderungen in § 7 Abs. 2 betreffen eine Kernbestimmung, die Gegenstand der Verständigung I vom 27. März 2002 mit der EU-Kommission zum Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung war. Daran jetzt Änderungen vorzunehmen, ist leichtfertig. Offen mag bleiben, ob die EU-Kommission die Handelbarkeit von Trägerkapital juristisch durchsetzen kann und will. Jedenfalls wird das Gefahrenpotential für die Sparkassen allein durch die gesetzliche Eröffnung der Möglichkeit ein solches zu bilden, bereits erhöht, ohne dass damit ein erkennbarer Nutzen für die Sparkassen und ihre Träger verbunden ist.





